Rechtsvorschriften zum Archivwesen im Land Brandenburg


 1. Brandenburgisches Archivgesetz
 2. Auszug aus dem Bundesarchivgesetz
 3. Benutzungsordnung
 4. Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv (LHAGebO)
 5. Lesesaalordnung

1. Brandenburgisches Archivgesetz

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz - BbgArchivG)
Vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1    Anwendungsbereich
§ 2    Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Erfassung, Übernahme, Verwahrung und Sicherung

§ 3    Aufgaben der öffentlichen Archive
§ 4    Erfassung
§ 5    Bewertung und Übernahme
§ 6    Verwahrung und Sicherung

Abschnitt 3

Benutzung

§ 7    Benutzung durch die abgebende Stelle
§ 8    Benutzung durch Betroffene
§ 9    Benutzung durch Dritte
§ 10    Schutzfristen
§ 11    Einschränkung und Ausschluß der Benutzung
§ 12    Benutzung von Archivgut von Stellen des Bundes

Abschnitt 4

Organisation und Zuständigkeiten

§ 13    Oberste Archivbehörde des Landes
§ 14    Brandenburgisches Landeshauptarchiv
§ 15    Archivgut des Landtages
§ 16    Kommunale Archive

Abschnitt 5

Schlußvorschriften

§ 17    Regelungsbefugnisse
§ 18    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut und die Tätigkeit der öffentlichen Archive im Land Brandenburg.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliches Archivgut ist Archivgut des Landes, Archivgut des Bundes, sofern und soweit es von einem öffentlichen Archiv übernommen wird, und kommunales Archivgut. Öffentliches Archivgut sind auch archivwürdige Unterlagen, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivgutes erwerben oder übernehmen.

(2) Archivgut des Landes sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren Vereinigungen, bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern oder sonstigen Stellen des Landes (Stellen des Landes) entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung von dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv übernommen oder diesem zur Nutzung überlassen werden.

(3) Kommunales Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die deren Aufsicht unterstehen, sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern (kommunale Stellen) entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung von einem kommunalen oder einem anderen öffentlichen Archiv übernommen oder diesem zur Nutzung überlassen werden.

(4) Zwischenarchivgut sind die von einem öffentlichen Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung in ein Zwischenarchiv übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen und aus denen das Archivgut noch nicht ausgewählt worden ist.

(5) Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Plakate, Siegel, Petschafte, Bild-, Film-, Tondokumente, maschinenlesbare sowie sonstige Informationsträger einschließlich der zu ihrer Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme.

(6) Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind.

(7) Öffentliche Archive sind alle Archive im Land Brandenburg, die von Stellen des Landes oder von Gemeinden und Gemeindeverbänden unterhalten werden und öffentliches Archivgut übernehmen.

(8) Archivfachliche Voraussetzungen für die Einrichtung und Unterhaltung eines öffentlichen Archivs sind:

  1. die Betreuung durch hauptamtlich oder hauptberuflich tätiges Archivpersonal, das eine archivfachliche Ausbildung besitzt oder in sonstiger Weise fachlich geeignet ist, oder durch anderes geeignetes Personal, wenn eine fachliche Beratung durch ein öffentliches Archiv, in dem Archivfachpersonal vorhanden ist, erfolgt, und
  2. das Vorhandensein geeigneter und ausreichender Magazin- und Diensträume, die den Brandschutz-, Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften entsprechen

Abschnitt 2
Erfassung, Übernahme, Verwahrung und Sicherung

§ 3

Aufgaben der öffentlichen Archive

(1) Die öffentlichen Archive haben die Aufgabe, das öffentliche Archivgut festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren, zu sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.

(2) Die öffentlichen Archive beraten die anbietungspflichtigen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen.

(3) Die öffentlichen Archive nehmen Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(4) Die öffentlichen Archive wirken an der Auswertung des von ihnen verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der brandenburgischen und deutschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte mit und leisten dazu eigene Beiträge.

§ 4

Erfassung

(1) Die Stellen des Landes und die kommunalen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem zuständigen öffentlichen Archiv unverändert anzubieten und, soweit sie archivwürdig sind, zu übergeben. Unterlagen sind spätestens dreißig Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden längere Aufbewahrungsfristen festlegen.

(2) Zur Übernahme anzubieten und abzuliefern sind auch Unterlagen, die

  1. personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht oder vernichtet werden müßten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war oder
  2. personenbezogene Daten im Sinne des § 37 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2) enthalten oder
  3. einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegen. Die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4 a des Strafgesetzbuches geschützten Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.

(3) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.

(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und ihre Vereinigungen sind von der Anbietungspflicht befreit, wenn sie ein eigenes öffentliches Archiv unterhalten, das archivfachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 8 genügt, oder wenn die Unterlagen bei einer entsprechenden archivischen Gemeinschaftseinrichtung archiviert werden. Ob dieses öffentliche Archiv den archivfachlichen Voraussetzungen genügt, entscheidet die oberste Archivbehörde im Benehmen mit dem Archivträger.

(5) Die Landräte und die Oberbürgermeister sollen die Unterlagen, die im Rahmen ihrer Funktion als allgemeine untere Landesbehörde entstanden sind, dem zuständigen Kreis- oder Stadtarchiv anbieten und übergeben.

(6) Durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der anbietenden Stelle oder, im Falle von Behörden, Gerichten und Stellen des Landes, der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde kann

  1. Art und Umfang der anzubietenden Unterlagen vorab festgelegt werden,
  2. auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden,
  3. der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen, im einzelnen festgelegt werden.

(7) Für maschinenlesbare Datenbestände sind Art und Umfang sowie die Form der Übermittlung der anzubietenden Daten vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem zuständigen öffentlichen Archiv festzulegen. Datenbestände, die aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden, sind nicht anzubieten.

(8) Die anbietenden Stellen haben dem zuständigen öffentlichen Archiv auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Drucksachen und anderen Veröffentlichungen zur Übernahme anzubieten.

§ 5

Bewertung und Übernahme

(1) Das zuständige öffentliche Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über deren Übernahme in das Archiv.

(2) Dem zuständigen öffentlichen Archiv ist von der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie in die zugehörigen Findmittel und Programme zu gewähren.

(3) Wenn das zuständige öffentliche Archiv die Archivwürdigkeit verneint oder innerhalb eines halben Jahres nach Anbietung nicht über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen entscheidet, können die Unterlagen durch die anbietende Stelle vernichtet werden, wenn durch die Vernichtung schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Vor einer Entscheidung des zuständigen öffentlichen Archivs oder vor Ablauf dieser Frist dürfen Unterlagen von der anbietenden Stelle ohne Zustimmung des zuständigen öffentlichen Archivs nicht vernichtet werden.

(4) Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2, die nicht von einem öffentlichen Archiv übernommen werden, sind zu löschen, wenn keine Notwendigkeit mehr besteht, die Daten im Interesse von Betroffenen weiter aufzubewahren.

(5) Das zuständige öffentliche Archiv kann auch Zwischenarchivgut übernehmen. Die Aufbewahrung des Zwischenarchivgutes im zuständigen öffentlichen Archiv erfolgt im Auftrag der anbietenden Stelle oder ihres Rechts- oder Funktionsnachfolgers. Diese Stelle bleibt für die Unterlagen weiterhin verantwortlich und entscheidet über die Benutzung durch Dritte. Die Verantwortung des zuständigen öffentlichen Archivs beschränkt sich bis zur endgültigen Übernahme auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und Sicherung dieser Unterlagen.

§ 6

Verwahrung und Sicherung

(1) Öffentliches Archivgut ist im zuständigen öffentlichen Archiv aufzubewahren. In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der obersten Archivbehörde Archivgut des Landes aufgrund einer Vereinbarung in einem anderen als dem zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt oder einem anderen als dem zuständigen öffentlichen Archiv übergeben werden, wenn dafür ein besonderer fachlicher Grund besteht, die archivfachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 8 gegeben sind und sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht und die Benutzung durch Betroffene und Dritte nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(2) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. Unterlagen, bei denen keine Archivwürdigkeit besteht, sind vom zuständigen öffentlichen Archiv zu vernichten.

(3) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes zu gewährleisten sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Übernahme an solche Unterlagen zu sichern, die personenbezogene Daten enthalten oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Archive darf das Archivgut mittels maschinenlesbarer Datenträger erfaßt und gespeichert werden. Die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.

(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das zuständige öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 10 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter angemessen berücksichtigt werden.

Abschnitt 3
Benutzung

§ 7

Benutzung durch die abgebende Stelle

(1) Die abgebende Stelle hat das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, jederzeit zu benutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

(2) Das gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das Recht auf Benutzung nur nach Maßgabe des § 10, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten gespeichert worden sind.

§ 8

Benutzung durch Betroffene

(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das Archivgut durch Namen der Personen erschlossen ist. Anstelle der Auskunft ist durch das öffentliche Archiv Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit schutzwürdige Belange Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung nach Maßgabe des § 11 bestehen. Die Versagung oder Einschränkung der Einsicht in die Unterlagen ist dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen.

(2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person auf deren Verlangen beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht das Gegendarstellungsrecht deren Ehegatten, deren Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Kindern oder Eltern zu.

(3) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person oder einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen unterzeichnet sein. Sie muß sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(4) Ein durch Rechtsvorschriften geregelter Anspruch auf nachträgliche Berichtigung und Löschung von Unterlagen wird durch die Übernahme der Unterlagen in ein öffentliches Archiv nicht eingeschränkt. Die Berichtigung hat in Form einer Gegendarstellung zu erfolgen.

(5) Das Gegendarstellungsrecht gemäß der Absätze 2 und 4 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie für Niederschriften und Urteile der Gerichte.

§ 9

Benutzung durch Dritte

(1) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, öffentliches Archivgut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 sowie der §§ 10 und 11 zu benutzen, sofern durch dieses Gesetz oder durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besondere Vereinbarungen mit Eigentümern von privatem Archivgut und testamentarische Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder der Zweck der Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, von einem im Druck, maschinenschriftlich oder in anderer Weise vervielfältigten Werk, das er unter Verwendung von Archivgut eines öffentlichen Archivs verfaßt oder erstellt hat, nach Erscheinen des Werks unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist dem Benutzer die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplars, insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Herstellungskosten, nicht zumutbar, kann er dem jeweiligen öffentlichen Archiv entweder ein Exemplar des Werks zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann der Benutzer eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplars verlangen.

§ 10

Schutzfristen

(1) Archivgut darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.

(2) Archivgut, das besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegt, darf erst dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.

(3) Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist neunzig Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut sechzig Jahre nach Entstehung der Unterlagen.

(4) Für die Benutzung von Archivgut, das dem Sozialgeheimnis unterliegende Daten enthält, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506).

(5) Die Schutzfristen nach den Absätzen 1 und 2 können im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, soweit das öffentliche Interesse und die §§ 11 und 12 dem nicht entgegenstehen. Die Benutzung kann dabei an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

(6) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen und Archivgut von Stellen sowie von Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.

(8) Die in Absatz 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte und von Amtsträgern dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer öffentlichen Funktion gehandelt haben und sofern sie nicht selbst Betroffene sind. Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.

(9) Die Schutzfristen nach Absatz 3 können verkürzt werden, wenn

  1. die betroffene Person oder nach ihrem Tod deren Ehegatte, deren Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Kinder oder Eltern in die Benutzung eingewilligt haben oder
  2. die Benutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder
  3. die Benutzung für die Durchführung eines wissenschaftlichen Vorhabens erforderlich ist und wenn sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange der betroffenen Person und Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt.

(10) Vor Ablauf von Schutzfristen können die öffentlichen Archive Auskünfte aus dem Archivgut erteilen, soweit die §§ 11 und 12 dem nicht entgegenstehen.

(11) Die Schutzfristen können längstens um zwanzig Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 11

Einschränkung und Ausschluß der Benutzung

(1) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

  1. Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes wesentliche Nachteile entstehen,
  2. schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
  3. Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
  4. der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde oder einer Benutzung entgegensteht,
  5. durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
  6. Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlaß der Übernahme getroffen wurden.

(2) Nach § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches geschützte Unterlagen aus einer Beratertätigkeit, die als Archivgut übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nur in anonymisierter Form benutzt werden.

(3) Die Benutzung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

§ 12

Benutzung von Archivgut von Stellen des Bundes

(1) Für Archivgut, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv übergeben wurde, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.

(2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8 bis 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen öffentlichen Archiven übergeben wurde, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 des Bundesarchivgesetzes.

Abschnitt 4
Organisation und Zuständigkeiten

§ 13

Oberste Archivbehörde des Landes

(1) Oberste Archivbehörde ist das für das Archivwesen zuständige Landesministerium.

(2) Die oberste Archivbehörde übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Brandenburgische Landeshauptarchiv aus.

§ 14

Brandenburgisches Landeshauptarchiv

(1) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist eine Einrichtung im Sinne von § 12 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148) im Geschäftsbereich des für das Archivwesen zuständigen Landesministeriums. Es ist zuständig für das Archivgut des Landes.

(2) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist auch zuständig für Unterlagen von Stellen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 3, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes.

(3) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv übernimmt auch Archivgut anderer Herkunft, insbesondere

  1. Unterlagen von Stellen gemäß § 1 Abs. 2, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten,
  2. Unterlagen von kommunalen Stellen, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten,
  3. Unterlagen natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts nach Einvernehmen mit den Eigentümern,
  4. Unterlagen aufgrund letztwilliger Verfügungen oder Schenkungen.

(4) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv kann für die obersten Landesbehörden Zwischenarchive gemäß § 2 Abs. 4 einrichten und unterhalten.

(5) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv nimmt Aufgaben der Archivberatung und Archivpflege wahr. Es berät und unterstützt

  1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und ihre gemäß § 4 Abs. 4 eingerichteten Archive,
  2. kommunale Stellen und ihre Archive und
  3. natürliche und juristische Personen des Privatrechts und ihre Archive

bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihre Archivgutes sowie bei der Aus- und Weiterbildung des in diesen Archiven tätigen Archivpersonals.

§ 15

Archivgut des Landtages

Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv gemäß § 4 zur Übernahme angeboten werden.

§ 16

Kommunale Archive

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Archivierung ihres Archivgutes nach Maßgabe dieses Gesetzes in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch

  1. die Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder
  2. die Errichtung und Unterhaltung einer für Archivierungszwecke geschaffenen archivischen Gemeinschaftseinrichtung oder
  3. die Übergabe ihres Archivgutes an ein anderes öffentliches Archiv.

(3) Die kommunalen Archive und archivischen Gemeinschaftseinrichtungen sollen den archivfachlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 8 genügen. Unterhalten Gemeinden und Gemeindeverbände keine eigenen Archive oder archivischen Gemeinschaftseinrichtungen, bieten sie ihre Unterlagen einem anderen öffentlichen Archiv zur Übernahme an. Ist kein öffentliches Archiv zur Übernahme bereit, sind die Unterlagen vom Archiv des zuständigen Landkreises zu übernehmen. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.

(4) Über die Verlängerung oder Verkürzung von Schutzfristen, über die Benutzung, deren Einschränkung oder Ausschluß sowie über den Erlaß einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Gebühren entscheiden die Gemeinden und Gemeindeverbände in eigener Zuständigkeit.

(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen Archivordnungen durch Satzung.

Abschnitt 5
Schlußvorschriften

§ 17

Regelungsbefugnisse

(1) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung

  1. die Benutzung der Archive des Landes (Benutzungsordnung),
  2. die Erhebung von Gebühren bei der Benutzung der Archive des Landes (Gebührenordnung).

(2) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Runderlaß die Auslegung einzelner Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere in organisatorischer Hinsicht.

(3) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv andere, in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen stehende Aufgaben übertragen.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten*

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.*

(2) Gleichzeitig treten, soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgelten, die folgenden Vorschriften außer Kraft:

  1. Verordnung über das staatliche Archivwesen vom 11. März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 165),
  2. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das staatliche Archivwesen
    - Zuständigkeit der staatlichen Archive, Bestandsergänzung, Bewertung und Kassation - vom 19. März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 169),
  3. Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das staatliche Archivwesen
    - Benutzungsordnung - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 193),
  4. Beschluß über die Erfassung und Auswertung der in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Dokumente über die Zeit der Hitlerdiktatur vom 28. Mai 1964 (GBl. II Nr. 61 S. 575),
  5. Beschluß über die Mikroverfilmung von Schrift- und Zeichnungsgut vom 19. September 1972 (GBl. II Nr. 57 S. 625),
  6. Anordnung über die Verleihung der Titel "Oberarchivar", "Archivrat" und "Oberarchivrat" vom 1. April 1986 (GBl. I Nr. 17 S. 269).

Potsdam, den 7. April 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

* Verkündet am 12.04.1994




2. Auszug aus dem Bundesarchivgesetz

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)
Vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S.62), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782)

[...]

  § 2

(1) Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, dem Bundesarchiv oder in Fällen des Absatzes 3 dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und, wenn es sich um Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne des § 3 handelt, als Archivgut des Bundes zu übergeben. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief, Post oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Aufgaben nach § 1 übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob Unterlagen anzubieten und zu übergeben sind.

(3) Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter im Sinne des Absatzes 4 und der §§ 4 und 5 durch Landesgesetz sichergestellt ist. Die zuständige oberste Bundesbehörde kann solche Unterlagen dem Bundesarchiv anbieten und übergeben, sofern hierfür ein begründetes Interesse des Bundes vorliegt.

(4) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die
1 . dem § 30 der Abgabenordnung, dem § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder dem § 9 des Gesetzes über das Kreditwesen unterliegen, oder
2. anderen als den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen.
Das Bundesarchiv hat von der Übergabe an ebenso wie die abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere hat es bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle gelten.

(5) [...]

[...]

§ 4

(1) Rechtsansprüche Betroffener auf Vernichtung der sie betreffenden personenbezogenen Angaben bleiben unberührt.

(2) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu seiner Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das Archivgut durch Namen der Person erschlossen ist. Anstelle einer Auskunft kann das Bundesarchiv Akteneinsicht gewähren.

(3) Wird festgestellt, daß personenbezogene Angaben unrichtig sind, so ist dies in den Unterlagen zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit personenbezogener Angaben, so ist ihm die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen. Die Gegendarstellung kann auch von Erben des Betroffenen verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen.

§ 5

(1) Das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen, steht jedermann auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.

(2) Archivgut des Bundes, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.

(3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 60 Jahre nach Entstehen benutzt werden. Diese Schutzfrist gilt nicht für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949, deren Benutzung für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist.

(4) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.

(5) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 kann verkürzt werden, soweit Absatz 6 dem nicht entgegensteht. Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können verkürzt werden, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Liegt die Einwilligung des Betroffenen nicht vor, können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerläßlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange durch angemessene Maßnahmen, insbesondere durch Vorlage anonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen werden kann. Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 können um höchstens 30 Jahre verlängert werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Ist das Archivgut bei einer in § 2 Abs. 1 genannten Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen der Einwilligung dieser Stelle.

(6) Die Benutzung ist nicht zulässig, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder
2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, oder
3. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, oder
4. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde, oder
5. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder anderen Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung verletzt würde.

(7) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches unterlegen haben, kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange Betroffener erforderlich ist. Dies gilt auch für Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2.

(8) Bei der Benutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Stellen unterliegen, sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Unterlagen, die nach § 2 Abs. 5 und 6 nicht vom Bundesarchiv übernommen werden.

(9) Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.

[...]

§ 8

Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegende Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen auch von anderen als in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen den zuständigen öffentlichen Archiven zum Zwecke der Archivierung angeboten und übergeben werden. Auf die Nutzung der Unterlagen sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, die für Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 gelten.

§ 9

Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere § 30 der Abgabenordnung, § 203 Abs. 2 und § 355 des Strafgesetzbuches, § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und § 9 des Gesetzes über das Kreditwesen.

§ 10

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel II § 17 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert:
1.§ 71 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Mitteilungspflichten" durch das Wort "Pflichten" ersetzt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten."
2. § 76 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Absatz 1 gilt nicht
1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung zugänglich gemacht worden sind, es sei denn, daß der Betroffene der Offenbarung widerspricht,
2. im Rahmen des § 71 Abs. 1 Satz 2."
3. In § 84 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt:
"§ 71 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

§ 11

Unterlagen, die anderen als den in den §§ 8 und 10 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, dürfen von anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven zur Übernahme und Nutzung angeboten und übergeben werden, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener entsprechend den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes berücksichtigt werden.

[...]




3. Benutzungsordnung

Verordnung über die Benutzung von Archivgut im Brandenburgischen Landeshauptarchiv (Brandenburgische Landeshauptarchiv-Benutzungsordnung - LHABenO)
Vom 17. Februar 2000 (GVBl. II S. 59), zuletzt geändert durch das Art. 25 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 309)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Arten der Benutzung

(1) Die Benutzung von Archivgut erfolgt in der Regel durch persönliche Einsichtnahme im Brandenburgischen Landeshauptarchiv.

(2) An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme kann auch die mündliche, schriftliche oder elektronische Auskunftserteilung sowie die Abgabe von Reproduktionen treten. Auskünfte können sich auf Hinweise zu einschlägigem Archivgut beschränken.

§ 2

Benutzungsgenehmigung

(1) Die Benutzung von Archivgut erfolgt auf Antrag und nach Genehmigung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

(2) Die Benutzungsgenehmigung ist schriftlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu beantragen. Dabei hat der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift sowie den Benutzungszweck anzugeben und den Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu bezeichnen. Er kann freiwillig seinen Beruf angeben. Handelt der Antragsteller im Auftrag Dritter, so hat er zusätzlich Namen und Anschrift dieser Person oder Stelle anzugeben.

(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen auszuweisen.

(4) Bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut sind Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie sonstige schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter gemäß § 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes zu berücksichtigen. Im Falle der Verletzung dieser Rechte und Belange haftet der Benutzer. Hierüber hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung abzugeben.

(5) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv darf die in Absatz 2 Satz 3 bis 4 genannten personenbezogenen Daten verarbeiten. Nach Ablauf des auf die Benutzung folgenden Kalenderjahres werden die jeweiligen Daten gelöscht, es sei denn, die jeweilige Sachlage lässt nach der Art der Benutzernachfrage eine Nutzung der betreffenden personenbezogenen Daten auch noch nach diesem Zeitpunkt erwarten, oder es liegt einer der in § 8 oder § 9 des Brandenburgischen Archivgesetzes genannten Fälle vor. Diese Datensätze sind zu kennzeichnen; die jeweils betroffenen Benutzer sind auf die verlängerten Fristen für die Zulässigkeit der Verarbeitung hinzuweisen.

(6) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv entscheidet nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 des Brandenburgischen Archivgesetzes über den Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mündlich, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Einwilligung gilt nur für den angegebenen Benutzungszweck, den angegebenen Gegenstand der Nachforschungen und jeweils für das laufende Kalenderjahr; sie kann mit Nebenbestimmungen gemäß den §§ 10 Abs. 5 und 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes erteilt werden. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes bleibt unberührt.

(7) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung von Archivgut ist gesondert zu beantragen.

§ 3

Benutzung

(1) Das Archivgut wird nach vorangegangener Beratung im Original oder als Reproduktion im Lesesaal des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vorgelegt oder als Reproduktion ausgehändigt. Zum Schutz des Archivguts oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter können auch ausschließlich Auskünfte über seinen Inhalt erteilt werden. Über die Art und Weise der Benutzung entscheidet das Brandenburgische Landeshauptarchiv unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes im Einzelfall.

(2) Die Vorlage des Archivguts erfolgt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Ein Anspruch auf Vorlage bestimmten Archivguts zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.

(3) Die Benutzer sind verpflichtet, das Archivgut in den Benutzungsräumen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs zu belassen, seine innere Ordnung zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden. Insbesondere ist es untersagt, in dem Archivgut Stellen an- oder auszustreichen, Randbemerkungen oder andere Eintragungen zu machen oder Unterlagen durchzupausen.

(4) Das Archiv unterstützt die Benutzer bei der Ermittlung des Archivguts und legt es vor. Ein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen oder Übersetzen des Archivguts besteht nicht.

(5) Die Verwendung technischer Geräte bei der Benutzung bedarf der Genehmigung. Diese kann versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch das Archivgut gefährdet würde, andere Benutzer gestört würden oder ein unvertretbarer Aufwand verursacht würde.

(6) Das Personal des Brandenburgischen Landeshauptarchivs ist berechtigt, den Benutzern Anweisungen zur Einhaltung der Benutzungs- und der Lesesaalordnung zu erteilen, denen Folge zu leisten ist.

(7) Näheres regelt die jeweils geltende Lesesaalordnung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs.

§ 4

Verkürzung von Schutzfristen

(1) Die Verkürzung von Schutzfristen gemäß den §§ 10 und 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes ist schriftlich und unter Angabe von Gründen zu beantragen. Sie kann lediglich für einzelne Archivalieneinheiten oder fest umgrenzte Gruppen beantragt werden.

(2) Über die Verkürzung entscheidet der Direktor des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich, bei Ablehnung unter Angabe der Gründe, mitzuteilen.

(3) Wird im Falle des § 10 Abs. 9 Nr. 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes die schriftliche Einwilligung einer der zur Einwilligung berechtigten Personen vorgelegt, so kann auf die Schriftform des Antrages und bei positiver Entscheidung auch des Bescheides verzichtet werden.

§ 5

Reproduktionen

(1) Reproduktionen werden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv oder von einer von ihm beauftragten Stelle angefertigt, soweit konservatorische und urheberrechtliche Gründe nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(2) Über das geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet im Zweifelsfall das Brandenburgische Landeshauptarchiv. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.

(3) Die Veröffentlichung von Reproduktionen von Archivgut aus dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv bedarf der Genehmigung des Archivs.

§ 6

Ausleihe von Archivgut

In begründeten Ausnahmefällen kann zu amtlichen oder zu Ausstellungszwecken eine Benutzung durch Ausleihe von Archivgut stattfinden. Die Ausleihe bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv und dem Ausleiher.

§ 7

Gebühren

Die Berechnung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Brandenburgischen Landeshauptarchivs richtet sich nach der Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die fällige Entgelte nicht zahlen, Archivgut beschädigen, aus dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv entfernen oder sonst in grober Weise gegen Vorschriften des Brandenburgischen Archivgesetzes, der Benutzungs- oder der Lesesaalordnung verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 17. Februar 2000

Der Minister für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Dr. Wolfgang Hackel




4. Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv (LHAGebO)

Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv (LHAGebO) Vom 14. Februar 2006

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen, die das Brandenburgische Landeshauptarchiv erbringt, sowie für die Einräumung von Nutzungsrechten werden Gebühren nach der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
(2) Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene halbe Stunde für Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen

des höheren Dienstes                       30,50 Euro
des gehobenen Dienstes                   23,50 Euro
des mittleren Dienstes                      17,00 Euro

erhoben, soweit für Gebühren einzelner Tarifstellen der Anlage kein Gebührensatz bestimmt ist.
(3) Das Gebührengesetz für das Land Brandenburg ist ergänzend anzuwenden.                       

§ 2

(1) Von der Erhebung von Gebühren nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 3 kann entsprechend § 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg auf Antrag im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn die Benutzung wissenschaftlichen, orts- und heimatkundlichen Forschungen dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichen Interesse liegt.
(2) Von einer Erhebung von Gebühren kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder vollständig abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten oder aus anderen Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv vom 26. Januar 2000 (GVBl. II S. 53) außer Kraft.

Potsdam, den 14. Feburar 2006

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Prof. Dr. Johanna Wanka

 

Anlage zur Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv vom 14. Februar 2006

Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühren in Euro

1.

Einsichtnahme in Findhilfsmittel und Archivalien, Recherche

 

1.1

Persönliche Einsichtnahme

 

1.1.1

Tag

4,00

1.1.2

5 Tage

16,50

1.1.3

20 Tage

55,00

1.2

Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und Findhilfsmitteln oder in der Literatur erfordern

je angefangene 1/2 Stunde

 

 

20,00

1.3

Ermittlung von Archivalien oder Literatur für die Durchführung von Verfilmungs- und Kopieraufträgen oder für sonstige Nutzungszwecke

je angefangene 1/2 Stunde

Anmerkungen zu Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3: Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung bzw.   befreiung gewährt werden, wenn die Benutzung wissenschaftlichen oder orts- und heimatkund-lichen Forschungen dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichem Interesse liegt.

 

 


20,00

1.4

Beglaubigung

je Dokument

 

3,00

1.5

Erstellung von Ausfertigungen

je Dokument

 

7,00

2.

Reprografische Arbeiten

 

2.1

Grundgebühr je Einheit (Akte, Urkunde, Plan, Karte, Buch usw.), aus der Aufnahmen gefertigt werden

 

1,00

2.2

Papierkopien schwarz-weiß (Fotokopien, Reader-printerkopien, Scannerkopien)

 

2.2.1

- DIN-A 4-Fotokopie/Readerprinterkopie/Scannerkopie

0,50

2.2.2

- DIN-A 4-Readerprinterkopie in Selbstbe-dienung

0,25

2.2.3

- DIN-A 3-Fotokopie/Readerprinterkopie/ Scannerkopie

0,70

2.2.4

- DIN-A 2-Fotokopie

0,90

2.3

Mikrofilm: Negativ Format 35 mm

 

2.3.1

- Halbformat

0,45

2.3.2

- Vollformat

0,80

2.4

Schwarz-Weiß-Fotoarbeiten

 

2.4.1

- Kleinbild 24x36 mm Negativ/Dia

2,50

2.4.2

- Rollfilm 6x7 cm Negativ/Dia

6,00

2.4.3

- Planfilm 9x12 cm Negativ

8,00

2.4.4

- Vergrößerungen Fotopapier 10x15 cm

3,00

2.4.5

- Vergrößerungen Fotopapier 13x18 cm

5,50

2.4.6

- Vergrößerungen Fotopapier 18x24 cm

7,50

2.4.7

- Vergrößerungen Fotopapier 24x30 cm

9,50

2.4.8

- Vergrößerungen Fotopapier 30x40 cm

11,50

2.5

Color-Fotoarbeiten

 

2.5.1

- Kleinbild Negativ/Dia

4.00

2.5.2

Rollfilm 6x7 cm Negativ/Dia

8,50

2.6

Kopierung auf digitale Medien (Speicherung)

 

2.6.1

- Erste Datei einer Medieneinheit

10,00

2.6.2

- Jede weitere Datei einer Medieneinheit
(Eine Datei entspricht einer digitalen Aufnahme)

 

2.6.2.1

- Scannerkopie

0,60

2.6.2.2

Digitalaufnahme (Spezialaufnahme)

3.00

2.7

Vorbereitungsarbeiten bei aufwändigen oder schwierigen Aufnahmen

je angefangene ½ Stunde

 


20,00

2.8

Für Spezialarbeiten, soweit sie entsprechend den Möglichkeiten vorgenommen werden können, kann eine dem Aufwand an Arbeitszeit und Material entsprechende Gebühr vereinbart werden.

 

3

Einräumung von Nutzungsrechten

 

3.1

Film, Fernsehen, Tonwiedergabe

 

3.1.1

- Verwendung einer zur Verfügung gestellten Vorlage

je angefangene Sendeminute

 


25,00 bis 250,00

3.1.2

Wiederholungssendung

50 % der Erstberechung

3.2

Wiedergabe im Druck oder auf elektronischen Speichermedien

 

3.2.1

- Auflage bis 150 Stück

5,00 bis 25,00

3.2.2

- Auflage 151 bis 5 000 Stück

25,00 bis 250,00

3.2.3

- Auflage über 5 000 Stück

je verwendete Vorlage

 

60,00 bis 500,00

3.2.4

- Neuauflagen

je verwendete Vorlage

 

wie Erstauflage

3.3

Verwendung von Einzelaufnahmen für gewerbliche Zwecke

 

3.3.1

- Verwendung für Werbezwecke

je verwendete Vorlage

 

25.00 bis 75,00

3.3.2

- Verwendung für Baugutachten

je verwendete Vorlage

 

25,00 bis 75,00

3.4

Online-Publikation

je verwendete Vorlage

 

25,00 bis 500,00

 

Anmerkung zu Tarifstelle 3:
Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung bzw.   befreiung gewährt werden, wenn die Benutzung wissenschaftlichen oder orts- und heimatkundlichen Forschungen dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichem Interesse liegt.

 

4

Besondere Leistungen

 

4.1

Vorbereitung und Beaufsichtigung von Foto- oder Filmaufnahmen von Archivalien in den Räumen des Archivs

je angefangene 1/2 Stunde

 

 

20,00

4.2.

Vorbereitung von Archivalien oder Filmen zur Verfilmung oder Duplizierung außerhalb des Archivs

je angefangene 1/2 Stunde

 

 

20,00

Erläuterungen und Hinweise

Zu 2.7 und 2.8 (Vorbereitungsarbeiten, Spezialarbeiten):

Einige aufwändige oder schwierige Reproduktionsarbeiten der Bildstelle erfordern eine besondere Vorbereitung, für die zusätzlich zu den Gebühren nach 2.2 bis 2.6 eine besondere Bearbeitungsgebühr zu erheben ist:
- Karten, Pläne, Plakate etc. im Format größer als DIN A3, die in mehreren Teilen aufgenommen werden müssen:
pro Vorlage      20,00

- Ausschnittaufnahmen aus Karten und Plänen:
nach Zeitaufwand, mindestens pro Vorlage      20,00

- Aufnahmen von Siegeln oder von Urkunden mit Siegeln (Gesamtaufnahme) auf Rollfilm 6x7 cm oder als Digitalaufnahme (für Aufnahmen von Urkunden ohne Wiedergabe der Siegel) fallen dagegen keine besonderen Gebühren an:
pro Vorlage      20,00

- Scannen von Negativ- und Positivfilmen:
pro Einzelbild      20,00

- Digitale Nachbereitung von Aufnahmen (z.B. Tonwertkorrektur, Korrektur von Moiré und anderen Störfaktoren), bitte auf dem Auftrag vermerken:
nach Zeitaufwand, mindestens pro Vorlage      20,00

- Aufnahmen und Ausdrucke im Verhältnis 1:1 zur Vorlage (z. B. bei Karten) sind aus technischen Gründen nicht zu garantieren.

Die Bildstelle des Landeshauptarchivs (0331-5674-130) steht gerne für weitere Auskünfte zu aufwandabhängigen Gebühren und für eine Beratung zu technischen Fragen der Aufnahmeverfahren zur Verfügung.




5. Lesesaalordnung

Lesesaalordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv
(unveröffentlicht)

Auf Grund von § 3 Abs. 7 der Brandenburgischen Landeshauptarchiv-Benutzungsordnung vom 17. Februar 2000 (GVBl. II S. 59) werden für die Lesesäle des Brandenburgischen Landeshauptarchivs ergänzend zu den Bestimmungen der Benutzungsordnung folgende Bestimmungen erlassen:

1. Arbeit im Lesesaal

Archivgut, Findhilfsmittel und Literatur aus der Dienstbibliothek dürfen - mit Ausnahme der in § 6 der Benutzungsordnung geregelten Fälle - nur in den Lesesälen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs während der Öffnungszeiten benutzt werden.

2. Vorlage der Findhilfsmittel und Bestellung der Archivalien

(1) Findhilfsmittel und Archivalien werden nach Genehmigung des Benutzungsantrages vorgelegt, ohne daß Anspruch auf eine vom Benutzer gewünschte Zeit besteht.

(2) Die Bestellung von Archivalien erfolgt auf den dafür vorgesehenen Bestellzetteln, die gesondert für jede einzelne Archivalieneinheit mit einer Durchschrift auszufüllen sind.

(3) Bestell- bzw. Ausgabezeiten für Archivalien sowie die Anzahl der pro Tag zur Verfügung gestellten Archivalieneinheiten werden durch Aushang in den Benutzersälen bekannt gegeben. Bei Bestellung von Archivalien, deren Benutzung aus Datenschutzgründen nur unter Auflagen (Aktendurchsicht) erfolgt, ist eine gesonderte Absprache mit dem jeweiligen Bestandsverwalter erforderlich.

(4) Während des Spätdienstes kann lediglich die Benutzung bereits vorliegender Archivalien bzw. die Einsichtnahme in die Bestandsübersicht und (in begrenztem Maße) in Findhilfsmittel erfolgen.

3. Benutzung der Archivalien

(1) Der Benutzer trägt (deutlich lesbar) das Datum der Benutzung und seinen Namen in das in jeder Archivalieneinheit befindliche Benutzerblatt auch bei wiederholter Benutzung ein.

(2) Archivgut ist wertvolles Kulturgut und dementsprechend sorgfältig zu behandeln. Der Benutzer ist verpflichtet, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden. Insbesondere ist es untersagt, An- und Ausstreichungen, Randbemerkungen und andere Eintragungen vorzunehmen, Unterlagen durchzupausen oder Archivalien als Schreibunterlage zu benutzen.

(3) Unstimmigkeiten in der Blattzählung, Verheftungen oder festgestellte Beschädigungen sind dem Benutzerdienst zu melden. In keinem Fall dürfen sie vom Benutzer selbst beseitigt werden.

(4) Die vorsätzliche Beschädigung oder die Entwendung von Archivalien und Findhilfsmitteln wird durch Entzug der Benutzungserlaubnis geahndet und strafrechtlich verfolgt.

(5) Die Archivalien sind nach der täglichen Benutzung in ordnungsgemäßem Zustand in das dafür vorgesehene Regal zu legen bzw. den Mitarbeitern des Benutzerdienstes zu übergeben. Die Bestellzettel sind unten sichtbar in den Akten zu belassen.

(6) Bei Unterbrechung der Benutzung von mehr als drei Wochen werden die Archivalien in das Magazin zurückgegeben.

(7) Die Verwendung technischer Hilfsmittel obliegt der Entscheidung der Mitarbeiter des Benutzerdienstes. Sie kann versagt werden, wenn dadurch das Archivgut gefährdet oder andere Benutzer gestört werden.

(8) Fotografieren, Filmen sowie Scannen von Archivalien ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Direktor des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Für den bei Foto- und Filmaufnahmen in den Räumen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs entstandenen Mehraufwand kann die Erstattung der Auslagen gefordert werden.

4. Verhalten im Lesesaal

(1) In den Lesesaal dürfen nur Arbeitsmaterialien mitgenommen werden. Mäntel, Taschen, Mappen und andere Behältnisse sind in den dafür vorgesehenen Schränken zu verschließen. Schlüssel sind bei den Mitarbeitern des Benutzerdienstes erhältlich. Für Garderobe, Geld und Wertsachen kann keine Haftung übernommen werden.

(2) Jeder Benutzer hat sich im Lesesaal so zu verhalten, daß andere Benutzer nicht gestört werden. Gespräche sind auf das notwendige Maß zu beschränken und, wenn nicht vermeidbar, leise zu führen. Die Benutzung von Mobilfunktelefonen ist nicht gestattet.

(3) Essen, Trinken und Rauchen sind im Lesesaal nicht gestattet.

(4) Den Anweisungen des Benutzerdienstpersonals zur Vermeidung von Störungen und zum Schutz der Archivalien ist Folge zu leisten. Die Mitarbeiter haben das Recht, sich zur Vermeidung von Archivaliendiebstählen in Einzelfällen die mitgeführten Materialien vorzeigen zu lassen.

5. Benutzung der Bibliothek des Brandenburgischen Landeshauptarchivs

(1) Die Archivbibliothek und die im Lesesaal vorhandene Handbibliothek sind Bestandteile einer Präsenzbibliothek und stehen dem Benutzer im Rahmen der Benutzungserlaubnis und der Bibliotheksordnung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs zur Verfügung.

(2) Die Inanspruchnahme der Archivbibliothek erfolgt durch Vermittlung der Mitarbeiter des Benutzerdienstes.

6. Reproduktionen

(1) Die Bestellung von Reproduktionen erfolgt auf den dafür vorgesehenen Formularen deutlich lesbar in Druckschrift.

(2) Terminliche Verpflichtungen können nicht übernommen werden. Eine Sofortkopierung ist in Ausnahmefällen und bei geringer Stückzahl möglich, sofern konservatorische und arbeitsorganisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen.

(3) Die Anzahl der Reproduktionen kann den jeweiligen technischen und personellen Bedingungen entsprechend begrenzt werden. Die Begrenzung wird durch Aushang oder auf andere geeignete Art bekanntgegeben.

7. Schlußbestimmungen

Die Lesesaalordnung tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2000 in Kraft.

Potsdam, den 12. Juli 2000

Dr. Neitmann
Direktor