1. Brandenburgisches Archivgesetz 2. Auszug aus dem Bundesarchivgesetz 3. Benutzungsordnung 4. Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv (LHAGebO) 5. Lesesaalordnung
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Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem
Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz -
BbgArchivG) Vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94)
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Erfassung, Übernahme, Verwahrung und
Sicherung
§ 3 Aufgaben der
öffentlichen Archive
§ 4 Erfassung
§ 5 Bewertung und Übernahme
§ 6 Verwahrung und Sicherung
Abschnitt 3
Benutzung
§ 7 Benutzung durch die
abgebende Stelle
§ 8 Benutzung durch Betroffene
§ 9 Benutzung durch Dritte
§ 10 Schutzfristen
§ 11 Einschränkung und Ausschluß der Benutzung
§ 12 Benutzung von Archivgut von Stellen des
Bundes
Abschnitt 4
Organisation und Zuständigkeiten
§ 13 Oberste
Archivbehörde des Landes
§ 14 Brandenburgisches Landeshauptarchiv
§ 15 Archivgut des Landtages
§ 16 Kommunale Archive
Abschnitt 5
Schlußvorschriften
§ 17 Regelungsbefugnisse
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines
§
1
Anwendungsbereich
(1) Dieses
Gesetz regelt die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut und die
Tätigkeit der öffentlichen Archive im Land Brandenburg.
(2) Dieses
Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener
Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren
Zusammenschlüsse.
§
2
Begriffsbestimmungen
(1)
Öffentliches Archivgut ist Archivgut des Landes, Archivgut des Bundes,
sofern und soweit es von einem öffentlichen Archiv übernommen wird, und
kommunales Archivgut. Öffentliches Archivgut sind auch archivwürdige
Unterlagen, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivgutes
erwerben oder übernehmen.
(2)
Archivgut des Landes sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei
Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder deren Vereinigungen, bei deren Rechts- und
Funktionsvorgängern oder sonstigen Stellen des Landes (Stellen des Landes)
entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung von dem Brandenburgischen
Landeshauptarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv übernommen oder
diesem zur Nutzung überlassen werden.
(3)
Kommunales Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei
Gemeinden oder Gemeindeverbänden, bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, die deren Aufsicht unterstehen, sowie bei deren
Rechts- und Funktionsvorgängern (kommunale Stellen) entstanden sind und
zur dauernden Aufbewahrung von einem kommunalen oder einem anderen
öffentlichen Archiv übernommen oder diesem zur Nutzung überlassen
werden.
(4)
Zwischenarchivgut sind die von einem öffentlichen Archiv zur vorläufigen
Aufbewahrung in ein Zwischenarchiv übernommenen Unterlagen, deren
Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen und aus denen das Archivgut noch
nicht ausgewählt worden ist.
(5)
Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden, Handschriften
und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten,
Plakate, Siegel, Petschafte, Bild-, Film-, Tondokumente, maschinenlesbare
sowie sonstige Informationsträger einschließlich der zu ihrer Auswertung,
Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme.
(6)
Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihrer rechtlichen, politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung
und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange
Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind.
(7)
Öffentliche Archive sind alle Archive im Land Brandenburg, die von Stellen
des Landes oder von Gemeinden und Gemeindeverbänden unterhalten werden und
öffentliches Archivgut übernehmen.
(8)
Archivfachliche Voraussetzungen für die Einrichtung und Unterhaltung eines
öffentlichen Archivs sind:
- die Betreuung durch
hauptamtlich oder hauptberuflich tätiges Archivpersonal, das eine
archivfachliche Ausbildung besitzt oder in sonstiger Weise fachlich
geeignet ist, oder durch anderes geeignetes Personal, wenn eine
fachliche Beratung durch ein öffentliches Archiv, in dem
Archivfachpersonal vorhanden ist, erfolgt, und
- das Vorhandensein
geeigneter und ausreichender Magazin- und Diensträume, die den
Brandschutz-, Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften entsprechen
Abschnitt 2 Erfassung, Übernahme,
Verwahrung und Sicherung
§
3
Aufgaben der öffentlichen Archive
(1) Die
öffentlichen Archive haben die Aufgabe, das öffentliche Archivgut
festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren, zu
sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für
die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.
(2) Die
öffentlichen Archive beraten die anbietungspflichtigen Stellen bei der
Verwaltung und Sicherung der Unterlagen.
(3) Die
öffentlichen Archive nehmen Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und
Fortbildung wahr.
(4) Die
öffentlichen Archive wirken an der Auswertung des von ihnen verwahrten
Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der
brandenburgischen und deutschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte
mit und leisten dazu eigene Beiträge.
§
4
Erfassung
(1) Die
Stellen des Landes und die kommunalen Stellen sind verpflichtet, alle
Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden,
dem zuständigen öffentlichen Archiv unverändert anzubieten und, soweit sie
archivwürdig sind, zu übergeben. Unterlagen sind spätestens dreißig Jahre
nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder
Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden längere
Aufbewahrungsfristen festlegen.
(2) Zur
Übernahme anzubieten und abzuliefern sind auch Unterlagen, die
- personenbezogene
Daten enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht
oder vernichtet werden müßten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes
oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der
Daten nicht unzulässig war oder
- personenbezogene Daten im Sinne des § 37 Abs. 1 des Brandenburgischen
Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2) enthalten oder
- einem Berufs- oder
Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung
unterliegen. Die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4 a des
Strafgesetzbuches geschützten Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen
nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.
(3) Von der
Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das
Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.
(4)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes
unterstehen, und ihre Vereinigungen sind von der Anbietungspflicht
befreit, wenn sie ein eigenes öffentliches Archiv unterhalten, das
archivfachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 8 genügt, oder wenn die Unterlagen bei
einer entsprechenden archivischen Gemeinschaftseinrichtung archiviert
werden. Ob dieses öffentliche Archiv den archivfachlichen Voraussetzungen
genügt, entscheidet die oberste Archivbehörde im Benehmen mit dem
Archivträger.
(5) Die
Landräte und die Oberbürgermeister sollen die Unterlagen, die im Rahmen
ihrer Funktion als allgemeine untere Landesbehörde entstanden sind, dem
zuständigen Kreis- oder Stadtarchiv anbieten und übergeben.
(6) Durch
Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der
anbietenden Stelle oder, im Falle von Behörden, Gerichten und Stellen des
Landes, der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde kann
- Art und Umfang der
anzubietenden Unterlagen vorab festgelegt werden,
- auf die Anbietung
von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden,
- der Umfang der
anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen,
im einzelnen festgelegt werden.
(7) Für
maschinenlesbare Datenbestände sind Art und Umfang sowie die Form der
Übermittlung der anzubietenden Daten vorab zwischen der anbietenden Stelle
und dem zuständigen öffentlichen Archiv festzulegen. Datenbestände, die
aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden,
sind nicht anzubieten.
(8) Die
anbietenden Stellen haben dem zuständigen öffentlichen Archiv auch
Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag
erscheinenden amtlichen Drucksachen und anderen Veröffentlichungen zur
Übernahme anzubieten.
§ 5
Bewertung und Übernahme
(1) Das
zuständige öffentliche Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der
angebotenen Unterlagen und über deren Übernahme in das Archiv.
(2) Dem
zuständigen öffentlichen Archiv ist von der anbietenden Stelle Einsicht in
alle vorhandenen Unterlagen sowie in die zugehörigen Findmittel und
Programme zu gewähren.
(3) Wenn
das zuständige öffentliche Archiv die Archivwürdigkeit verneint oder
innerhalb eines halben Jahres nach Anbietung nicht über die
Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen entscheidet, können die
Unterlagen durch die anbietende Stelle vernichtet werden, wenn durch die
Vernichtung schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.
Vor einer Entscheidung des zuständigen öffentlichen Archivs oder vor
Ablauf dieser Frist dürfen Unterlagen von der anbietenden Stelle ohne
Zustimmung des zuständigen öffentlichen Archivs nicht vernichtet
werden.
(4)
Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2, die nicht von einem
öffentlichen Archiv übernommen werden, sind zu löschen, wenn keine
Notwendigkeit mehr besteht, die Daten im Interesse von Betroffenen weiter
aufzubewahren.
(5) Das
zuständige öffentliche Archiv kann auch Zwischenarchivgut übernehmen. Die
Aufbewahrung des Zwischenarchivgutes im zuständigen öffentlichen Archiv
erfolgt im Auftrag der anbietenden Stelle oder ihres Rechts- oder
Funktionsnachfolgers. Diese Stelle bleibt für die Unterlagen weiterhin
verantwortlich und entscheidet über die Benutzung durch Dritte. Die
Verantwortung des zuständigen öffentlichen Archivs beschränkt sich bis zur
endgültigen Übernahme auf die notwendigen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und Sicherung dieser
Unterlagen.
§
6
Verwahrung und Sicherung
(1)
Öffentliches Archivgut ist im zuständigen öffentlichen Archiv
aufzubewahren. In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der obersten
Archivbehörde Archivgut des Landes aufgrund einer Vereinbarung in einem
anderen als dem zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt oder einem
anderen als dem zuständigen öffentlichen Archiv übergeben werden, wenn
dafür ein besonderer fachlicher Grund besteht, die archivfachlichen
Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 8 gegeben sind und sichergestellt ist,
daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht und die Benutzung durch
Betroffene und Dritte nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(2)
Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. Unterlagen, bei denen keine
Archivwürdigkeit besteht, sind vom zuständigen öffentlichen Archiv zu
vernichten.
(3) Die
öffentlichen Archive haben die notwendigen organisatorischen, technischen
und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung,
Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes zu gewährleisten sowie seinen
Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung
sicherzustellen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um vom
Zeitpunkt der Übernahme an solche Unterlagen zu sichern, die
personenbezogene Daten enthalten oder Rechtsvorschriften über
Geheimhaltung unterliegen.
(4) Für die
Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Archive darf das Archivgut mittels
maschinenlesbarer Datenträger erfaßt und gespeichert werden. Die
Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in
diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.
(5) Die
Verknüpfung personenbezogener Daten durch das zuständige öffentliche
Archiv ist innerhalb der in § 10 genannten Schutzfristen nur zulässig,
wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter angemessen
berücksichtigt werden.
Abschnitt 3 Benutzung
§ 7
Benutzung durch die abgebende Stelle
(1) Die
abgebende Stelle hat das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen
ausgewählt worden ist, jederzeit zu benutzen, wenn sie es zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigt.
(2) Das
gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift
hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das
Recht auf Benutzung nur nach Maßgabe des § 10, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die
personenbezogenen Daten gespeichert worden sind.
§
8
Benutzung durch
Betroffene
(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die im
Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das
Archivgut durch Namen der Personen erschlossen ist. Anstelle der Auskunft
ist durch das öffentliche Archiv Einsicht in die Unterlagen zu gewähren,
soweit schutzwürdige Belange Dritter angemessen berücksichtigt werden
können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der
Benutzung nach Maßgabe des § 11 bestehen. Die Versagung oder Einschränkung
der Einsicht in die Unterlagen ist dem Antragsteller gegenüber schriftlich
zu begründen.
(2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum
Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen
Person auf deren Verlangen beizufügen, wenn diese durch eine in den
Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein
berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach ihrem
Tod steht das Gegendarstellungsrecht deren Ehegatten, deren Partner einer
auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Kindern oder Eltern
zu.
(3) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und
muß von der betroffenen Person oder einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten
Personen unterzeichnet sein. Sie muß sich auf Angaben über Tatsachen
beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(4) Ein durch Rechtsvorschriften geregelter Anspruch
auf nachträgliche Berichtigung und Löschung von Unterlagen wird durch die
Übernahme der Unterlagen in ein öffentliches Archiv nicht eingeschränkt.
Die Berichtigung hat in Form einer Gegendarstellung zu
erfolgen.
(5) Das Gegendarstellungsrecht gemäß der Absätze 2 und
4 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche
Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen
des öffentlichen Rechts sowie für Niederschriften und Urteile der
Gerichte.
§ 9
Benutzung durch
Dritte
(1) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht, hat das Recht, öffentliches Archivgut nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 3 sowie der §§ 10 und 11 zu benutzen, sofern durch dieses Gesetz oder
durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besondere
Vereinbarungen mit Eigentümern von privatem Archivgut und testamentarische
Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere
gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen,
heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen,
unterrichtlichen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter
persönlicher Belange beantragt wird und schutzwürdige Belange betroffener
Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder der Zweck der
Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt.
(3) Der Benutzer ist verpflichtet, von einem im Druck,
maschinenschriftlich oder in anderer Weise vervielfältigten Werk, das er
unter Verwendung von Archivgut eines öffentlichen Archivs verfaßt oder
erstellt hat, nach Erscheinen des Werks unaufgefordert ein Belegexemplar
unentgeltlich abzuliefern. Ist dem Benutzer die unentgeltliche Ablieferung
eines Belegexemplars, insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der
hohen Herstellungskosten, nicht zumutbar, kann er dem jeweiligen
öffentlichen Archiv entweder ein Exemplar des Werks zur Herstellung einer
Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine
Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein
Ladenpreis nicht besteht, kann der Benutzer eine Entschädigung bis zur
Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplars
verlangen.
§ 10
Schutzfristen
(1) Archivgut darf frühestens nach Ablauf von zehn
Jahren nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.
(2) Archivgut, das besonderen Rechtsvorschriften über
Geheimhaltung unterliegt, darf erst dreißig Jahre nach Entstehung der
Unterlagen benutzt werden.
(3) Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung
oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht
(personenbezogenes Archivgut), darf frühestens zehn Jahre nach dem Tod der
betroffenen Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit
unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist neunzig Jahre
nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr dem Archiv nicht bekannt, endet
die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut sechzig Jahre nach
Entstehung der Unterlagen.
(4) Für die Benutzung von Archivgut, das dem
Sozialgeheimnis unterliegende Daten enthält, gelten die Schutzfristen des
§ 5 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506).
(5) Die Schutzfristen nach den Absätzen 1 und 2 können
im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, soweit das öffentliche Interesse
und die §§ 11 und 12 dem nicht entgegenstehen. Die Benutzung
kann dabei an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
(6) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten
Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen und Archivgut von Stellen sowie
von Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen
Republik.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten
Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer
Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit
zugänglich waren.
(8) Die in Absatz 3 festgelegten Schutzfristen gelten
nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte und
von Amtsträgern dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen
Amtes oder einer öffentlichen Funktion gehandelt haben und sofern sie
nicht selbst Betroffene sind. Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind
angemessen zu berücksichtigen.
(9) Die Schutzfristen nach Absatz 3 können verkürzt
werden, wenn
- die betroffene Person oder nach ihrem Tod deren
Ehegatte, deren Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
Kinder oder Eltern in die Benutzung eingewilligt haben oder
- die Benutzung zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten
liegenden Gründen unerläßlich ist oder
- die Benutzung für die Durchführung eines
wissenschaftlichen Vorhabens erforderlich ist und wenn sichergestellt
ist, daß schutzwürdige Belange der betroffenen Person und Dritter nicht
beeinträchtigt werden, oder wenn das öffentliche Interesse an der
Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange
erheblich überwiegt.
(10) Vor Ablauf von Schutzfristen können die
öffentlichen Archive Auskünfte aus dem Archivgut erteilen, soweit die §§
11 und
12 dem
nicht entgegenstehen.
(11) Die Schutzfristen können längstens um zwanzig
Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten
ist.
§
11
Einschränkung und Ausschluß
der Benutzung
(1) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen,
soweit
- Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes wesentliche Nachteile
entstehen,
- schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
- Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt
würden,
- der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt
würde oder einer Benutzung entgegensteht,
- durch die Benutzung ein nicht vertretbarer
Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
- Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern
aus Anlaß der Übernahme getroffen wurden.
(2) Nach § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
geschützte Unterlagen aus einer Beratertätigkeit, die als Archivgut
übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nur in
anonymisierter Form benutzt werden.
(3) Die
Benutzung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
§
12
Benutzung von Archivgut von
Stellen des Bundes
(1) Für Archivgut, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des
Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem Brandenburgischen
Landeshauptarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv übergeben wurde,
gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 des Bundesarchivgesetzes
entsprechend.
(2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes
über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8 bis 11 des Bundesarchivgesetzes
unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des
Bundesarchivgesetzes genannten Stellen öffentlichen Archiven übergeben
wurde, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 des
Bundesarchivgesetzes.
Abschnitt 4 Organisation und
Zuständigkeiten
§
13
Oberste Archivbehörde des
Landes
(1) Oberste Archivbehörde ist das für das Archivwesen
zuständige Landesministerium.
(2) Die oberste Archivbehörde übt die Dienst- und
Fachaufsicht über das Brandenburgische Landeshauptarchiv aus.
§
14
Brandenburgisches
Landeshauptarchiv
(1) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist eine
Einrichtung im Sinne von § 12 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
25. April 1991 (GVBl. S. 148) im Geschäftsbereich des für das Archivwesen
zuständigen Landesministeriums. Es ist zuständig für das Archivgut des
Landes.
(2) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist auch
zuständig für Unterlagen von Stellen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 3, 8
und 9 des Bundesarchivgesetzes.
(3) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv übernimmt
auch Archivgut anderer Herkunft, insbesondere
- Unterlagen von Stellen gemäß § 1 Abs. 2, sofern diese
kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme
anbieten,
- Unterlagen von kommunalen Stellen, sofern diese kein
eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten,
- Unterlagen natürlicher oder juristischer Personen
des Privatrechts nach Einvernehmen mit den Eigentümern,
- Unterlagen aufgrund letztwilliger Verfügungen oder
Schenkungen.
(4) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv kann für
die obersten Landesbehörden Zwischenarchive gemäß § 2 Abs. 4 einrichten und unterhalten.
(5) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv nimmt
Aufgaben der Archivberatung und Archivpflege wahr. Es berät und
unterstützt
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, die
der Aufsicht des Landes unterstehen, und ihre gemäß § 4 Abs. 4 eingerichteten Archive,
- kommunale Stellen und ihre Archive und
- natürliche und juristische Personen des Privatrechts
und ihre Archive
bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihre Archivgutes
sowie bei der Aus- und Weiterbildung des in diesen Archiven tätigen
Archivpersonals.
§
15
Archivgut des
Landtages
Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob
bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr
benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Brandenburgischen
Landeshauptarchiv gemäß § 4 zur Übernahme angeboten werden.
§ 16
Kommunale
Archive
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die
Archivierung ihres Archivgutes nach Maßgabe dieses Gesetzes in eigener
Zuständigkeit.
(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch
- die Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder
- die Errichtung und Unterhaltung einer für
Archivierungszwecke geschaffenen archivischen Gemeinschaftseinrichtung
oder
- die Übergabe ihres Archivgutes an ein anderes
öffentliches Archiv.
(3) Die kommunalen Archive und archivischen
Gemeinschaftseinrichtungen sollen den archivfachlichen Anforderungen im
Sinne des § 2 Abs. 8 genügen. Unterhalten Gemeinden und Gemeindeverbände keine
eigenen Archive oder archivischen Gemeinschaftseinrichtungen, bieten sie
ihre Unterlagen einem anderen öffentlichen Archiv zur Übernahme an. Ist
kein öffentliches Archiv zur Übernahme bereit, sind die Unterlagen vom
Archiv des zuständigen Landkreises zu übernehmen. Das Eigentum am
Archivgut bleibt unberührt.
(4) Über die Verlängerung oder Verkürzung von
Schutzfristen, über die Benutzung, deren Einschränkung oder Ausschluß
sowie über den Erlaß einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Gebühren
entscheiden die Gemeinden und Gemeindeverbände in eigener
Zuständigkeit.
(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen
Archivordnungen durch Satzung.
Abschnitt 5 Schlußvorschriften
§ 17
Regelungsbefugnisse
(1) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der
Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
- die Benutzung der Archive des Landes
(Benutzungsordnung),
- die Erhebung von Gebühren bei der Benutzung der
Archive des Landes (Gebührenordnung).
(2) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der
Landesregierung regelt durch Runderlaß die Auslegung einzelner Regelungen
dieses Gesetzes, insbesondere in organisatorischer Hinsicht.
(3) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der
Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem Brandenburgischen
Landeshauptarchiv andere, in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen
stehende Aufgaben übertragen.
§
18
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.*
(2) Gleichzeitig treten, soweit sie nach Artikel 9
Abs. 1 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgelten, die folgenden
Vorschriften außer Kraft:
- Verordnung über das staatliche Archivwesen vom 11.
März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 165),
- Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über
das staatliche Archivwesen
- Zuständigkeit der
staatlichen Archive, Bestandsergänzung, Bewertung und Kassation - vom
19. März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 169),
- Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über
das staatliche Archivwesen
- Benutzungsordnung -
vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 193),
- Beschluß über die Erfassung und Auswertung der in
der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Dokumente über die
Zeit der Hitlerdiktatur vom 28. Mai 1964 (GBl. II Nr. 61 S. 575),
- Beschluß über die Mikroverfilmung von Schrift- und
Zeichnungsgut vom 19. September 1972 (GBl. II Nr. 57 S. 625),
- Anordnung über die Verleihung der Titel
"Oberarchivar", "Archivrat" und "Oberarchivrat" vom 1. April 1986 (GBl. I Nr. 17 S. 269).
Potsdam, den
7. April 1994
Der Präsident
des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
* Verkündet am 12.04.1994
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Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des
Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) Vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S.62), zuletzt
geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782)
[...]
§ 2
(1) Die Verfassungsorgane,
Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des
Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, dem Bundesarchiv oder in Fällen des
Absatzes 3 dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und, wenn es
sich um Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne des § 3 handelt, als Archivgut
des Bundes zu übergeben. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen,
deren Offenbarung gegen das Brief, Post oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.
Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Aufgaben nach § 1
übertragen sind, bleiben unberührt.
(2) Die gesetzgebenden
Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob Unterlagen anzubieten
und zu übergeben sind.
(3) Unterlagen von
nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf
den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung der
zuständigen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landesarchiv anzubieten und
zu übergeben, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter im Sinne des
Absatzes 4 und der §§ 4 und 5 durch Landesgesetz sichergestellt ist. Die
zuständige oberste Bundesbehörde kann solche Unterlagen dem Bundesarchiv
anbieten und übergeben, sofern hierfür ein begründetes Interesse des Bundes
vorliegt.
(4) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen,
die 1 . dem § 30 der Abgabenordnung, dem § 35 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, dem § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder dem §
9 des Gesetzes über das Kreditwesen unterliegen, oder 2. anderen als den in
Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen.
Das Bundesarchiv hat von der Übergabe an ebenso wie die abgebende Stelle die
schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere hat es bei
Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei der Erfüllung seiner Aufgaben die
Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für
die abgebende Stelle gelten.
(5) [...]
[...]
§ 4
(1) Rechtsansprüche Betroffener
auf Vernichtung der sie betreffenden personenbezogenen Angaben bleiben
unberührt.
(2) Dem Betroffenen ist auf
Antrag Auskunft über die im Archivgut zu seiner Person enthaltenen Daten zu
erteilen, soweit das Archivgut durch Namen der Person erschlossen ist. Anstelle
einer Auskunft kann das Bundesarchiv Akteneinsicht gewähren.
(3) Wird festgestellt, daß
personenbezogene Angaben unrichtig sind, so ist dies in den Unterlagen zu
vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet ein Betroffener die
Richtigkeit personenbezogener Angaben, so ist ihm die Möglichkeit einer
Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die
Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen. Die Gegendarstellung kann auch von
Erben des Betroffenen verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran
geltend machen.
§ 5
(1) Das Recht, Archivgut des
Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen, steht
jedermann auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt
ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und besondere Vereinbarungen zugunsten von
Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.
(2) Archivgut des Bundes, das
sich auf natürliche Personen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der
Betroffenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit
unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der
Geburt des Betroffenen.
(3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 60
Jahre nach Entstehen benutzt werden. Diese Schutzfrist gilt nicht für Unterlagen
aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949, deren Benutzung für die Durchführung
bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Belange erforderlich ist.
(4) Die Schutzfristen der
Absätze 1 bis 3 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer
Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.
(5) Die Schutzfrist nach Absatz
1 Satz 1 kann verkürzt werden, soweit Absatz 6 dem nicht entgegensteht. Die
Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können verkürzt werden, wenn die
Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Liegt die Einwilligung des Betroffenen
nicht vor, können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt
werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder
zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerläßlich ist, die im überwiegenden
Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen und eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Belange durch angemessene Maßnahmen, insbesondere durch Vorlage
anonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen werden kann. Für Personen der
Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen
Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Die Schutzfristen nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 können um höchstens 30 Jahre verlängert werden,
soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Ist das Archivgut bei einer in § 2
Abs. 1 genannten Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkürzung oder
Verlängerung der Schutzfristen der Einwilligung dieser Stelle.
(6) Die Benutzung ist nicht zulässig, soweit 1.
Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder gefährdet würde, oder 2. Grund zu der Annahme besteht,
daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, oder 3. der
Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, oder 4. ein nicht
vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde, oder 5. die
Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder anderen
Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung
verletzt würde.
(7) Die Benutzung von Unterlagen, die der
Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches unterlegen
haben, kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung
schutzwürdiger Belange Betroffener erforderlich ist. Dies gilt auch
für Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2.
(8) Bei der Benutzung von
Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der in § 2
Abs. 1 bezeichneten Stellen unterliegen, sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend
anzuwenden. Dies gilt nicht für Unterlagen, die nach § 2 Abs. 5 und 6 nicht vom
Bundesarchiv übernommen werden.
(9) Die Verknüpfung
personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener
nicht beeinträchtigt werden.
[...]
§ 8
Unterlagen, die dem
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegende Angaben über
Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse
enthalten, dürfen auch von anderen als in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen
Stellen den zuständigen öffentlichen Archiven zum Zwecke der Archivierung
angeboten und übergeben werden. Auf die Nutzung der Unterlagen sind diejenigen
Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, die für Unterlagen im Sinne
des § 2 Abs. 4 Nr. 1 gelten.
§ 9
Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete in
öffentlichen Archiven unterliegen allen für die Bediensteten der abgebenden
Stellen geltenden Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere § 30 der
Abgabenordnung, § 203 Abs. 2 und § 355 des Strafgesetzbuches, § 32 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank und § 9 des Gesetzes über das Kreditwesen.
§ 10
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel II §
17 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert:
1.§ 71 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort
"Mitteilungspflichten" durch das Wort "Pflichten" ersetzt. b) Dem Absatz 1
wird folgender Satz 2 angefügt: "Eine Offenbarung personenbezogener Daten
ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den 2 und 5 des
Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder,
die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten." 2. § 76 Abs. 2
wird wie folgt gefaßt: "(2) Absatz 1 gilt nicht 1. im Rahmen des § 69
Abs. 1 Nr. 1 für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit einer
Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der
Ausstellung einer Bescheinigung zugänglich gemacht worden sind, es sei denn, daß
der Betroffene der Offenbarung widerspricht, 2. im Rahmen des § 71 Abs. 1
Satz 2." 3. In § 84 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Worte angefügt:
"§ 71 Abs. 1 Satz
2 bleibt unberührt."
§ 11
Unterlagen, die anderen als den in den
§§ 8 und 10 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung
unterliegen, dürfen von anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen
öffentlichen Archiven zur Übernahme und Nutzung angeboten und übergeben werden,
wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener entsprechend den §§ 2 und 5 dieses
Gesetzes berücksichtigt werden.
[...]

Verordnung über die Benutzung von Archivgut im Brandenburgischen
Landeshauptarchiv (Brandenburgische Landeshauptarchiv-Benutzungsordnung -
LHABenO) Vom 17. Februar 2000 (GVBl. II S. 59), zuletzt geändert durch das
Art. 25 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften
an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17. Dezember
2003 (GVBl. I S. 309)
Auf Grund des §
17 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I
S. 94) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
Arten der Benutzung
(1) Die Benutzung
von Archivgut erfolgt in der Regel durch persönliche Einsichtnahme im
Brandenburgischen Landeshauptarchiv.
(2) An die
Stelle der persönlichen Einsichtnahme kann auch die mündliche, schriftliche
oder elektronische Auskunftserteilung sowie die Abgabe von Reproduktionen treten. Auskünfte
können sich auf Hinweise zu einschlägigem Archivgut beschränken.
§ 2
Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzung
von Archivgut erfolgt auf Antrag und nach Genehmigung des Brandenburgischen
Landeshauptarchivs. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher
Natur.
(2) Die Benutzungsgenehmigung ist schriftlich
unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu beantragen. Dabei
hat der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift sowie den Benutzungszweck
anzugeben und den Gegenstand der Nachforschungen
möglichst genau zu bezeichnen. Er kann freiwillig seinen Beruf angeben.
Handelt der Antragsteller im Auftrag Dritter, so hat er zusätzlich Namen
und Anschrift dieser Person oder Stelle
anzugeben.
(3) Der
Antragsteller hat sich auf Verlangen auszuweisen.
(4) Bei der
Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut sind Persönlichkeits- und
Urheberrechte sowie sonstige schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter gemäß
§ 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes zu berücksichtigen. Im Falle der
Verletzung dieser Rechte und Belange haftet der Benutzer. Hierüber hat der
Antragsteller eine schriftliche Erklärung abzugeben.
(5) Das
Brandenburgische Landeshauptarchiv darf die in Absatz 2 Satz 3 bis 4 genannten
personenbezogenen Daten verarbeiten. Nach Ablauf des auf die Benutzung folgenden
Kalenderjahres werden die jeweiligen Daten gelöscht, es sei denn, die jeweilige
Sachlage lässt nach der Art der Benutzernachfrage eine Nutzung der betreffenden
personenbezogenen Daten auch noch nach diesem Zeitpunkt erwarten, oder es liegt
einer der in § 8 oder § 9 des Brandenburgischen Archivgesetzes genannten Fälle
vor. Diese Datensätze sind zu kennzeichnen; die jeweils betroffenen Benutzer
sind auf die verlängerten Fristen für die Zulässigkeit der Verarbeitung
hinzuweisen.
(6) Das Brandenburgische
Landeshauptarchiv entscheidet nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 des Brandenburgischen
Archivgesetzes über den Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragsteller
mündlich, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Einwilligung gilt nur
für den angegebenen Benutzungszweck, den angegebenen Gegenstand der
Nachforschungen und jeweils für das laufende Kalenderjahr; sie kann mit
Nebenbestimmungen gemäß den §§ 10 Abs. 5 und 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
Archivgesetzes erteilt werden. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen
Archivgesetzes bleibt unberührt.
(7) Die
Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung von Archivgut ist gesondert zu
beantragen.
§ 3
Benutzung
(1) Das Archivgut
wird nach vorangegangener Beratung im Original oder als Reproduktion im Lesesaal
des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vorgelegt oder als Reproduktion
ausgehändigt. Zum Schutz des Archivguts oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange
Dritter können auch ausschließlich Auskünfte über seinen Inhalt erteilt werden.
Über die Art und Weise der Benutzung entscheidet das Brandenburgische
Landeshauptarchiv unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 12 des Brandenburgischen
Archivgesetzes im Einzelfall.
(2) Die Vorlage
des Archivguts erfolgt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten des
Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Ein Anspruch auf Vorlage bestimmten
Archivguts zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
(3) Die Benutzer
sind verpflichtet, das Archivgut in den Benutzungsräumen des Brandenburgischen
Landeshauptarchivs zu belassen, seine innere Ordnung zu bewahren, es nicht zu
beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
Insbesondere ist es untersagt, in dem Archivgut Stellen an- oder auszustreichen,
Randbemerkungen oder andere Eintragungen zu machen oder Unterlagen
durchzupausen.
(4) Das Archiv unterstützt die
Benutzer bei der Ermittlung des Archivguts und legt es vor. Ein Anspruch auf
Unterstützung beim Lesen oder Übersetzen des Archivguts besteht nicht.
(5) Die
Verwendung technischer Geräte bei der Benutzung bedarf der Genehmigung. Diese
kann versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch das
Archivgut gefährdet würde, andere Benutzer gestört würden oder ein
unvertretbarer Aufwand verursacht würde.
(6) Das Personal
des Brandenburgischen Landeshauptarchivs ist berechtigt, den Benutzern
Anweisungen zur Einhaltung der Benutzungs- und der Lesesaalordnung zu erteilen,
denen Folge zu leisten ist.
(7) Näheres
regelt die jeweils geltende Lesesaalordnung des Brandenburgischen
Landeshauptarchivs.
§ 4
Verkürzung von Schutzfristen
(1) Die
Verkürzung von Schutzfristen gemäß den §§ 10 und 12 des Brandenburgischen
Archivgesetzes ist schriftlich und unter Angabe von Gründen zu beantragen. Sie
kann lediglich für einzelne Archivalieneinheiten oder fest umgrenzte Gruppen
beantragt werden.
(2) Über die
Verkürzung entscheidet der Direktor des Brandenburgischen Landeshauptarchivs.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich, bei Ablehnung unter Angabe
der Gründe, mitzuteilen.
(3) Wird im Falle
des § 10 Abs. 9 Nr. 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes die schriftliche
Einwilligung einer der zur Einwilligung berechtigten Personen vorgelegt, so kann
auf die Schriftform des Antrages und bei positiver Entscheidung auch des
Bescheides verzichtet werden.
§ 5
Reproduktionen
(1)
Reproduktionen werden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten vom
Brandenburgischen Landeshauptarchiv oder von einer von ihm beauftragten Stelle
angefertigt, soweit konservatorische und urheberrechtliche Gründe nicht
entgegenstehen und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener
oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(2) Über das
geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet im Zweifelsfall das
Brandenburgische Landeshauptarchiv. Ein Anspruch auf Anfertigung von
Reproduktionen besteht nicht.
(3) Die
Veröffentlichung von Reproduktionen von Archivgut aus dem Brandenburgischen
Landeshauptarchiv bedarf der Genehmigung des Archivs.
§ 6
Ausleihe von Archivgut
In begründeten
Ausnahmefällen kann zu amtlichen oder zu Ausstellungszwecken eine Benutzung
durch Ausleihe von Archivgut stattfinden. Die Ausleihe bedarf einer besonderen
Vereinbarung zwischen dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv und dem
Ausleiher.
§ 7
Gebühren
Die Berechnung
von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Brandenburgischen
Landeshauptarchivs richtet sich nach der Gebührenordnung für das
Brandenburgische Landeshauptarchiv in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8
Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die
fällige Entgelte nicht zahlen, Archivgut beschädigen, aus dem Brandenburgischen
Landeshauptarchiv entfernen oder sonst in grober Weise gegen Vorschriften des
Brandenburgischen Archivgesetzes, der Benutzungs- oder der Lesesaalordnung
verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen
werden.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 17.
Februar 2000
Der Minister für
Wissenschaft, Forschung und Kultur Dr. Wolfgang Hackel

Gebührenordnung für das
Brandenburgische Landeshauptarchiv (LHAGebO) Vom 14. Februar 2006
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen
Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) verordnet die Ministerin für
Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen, die das Brandenburgische
Landeshauptarchiv erbringt, sowie für die Einräumung von Nutzungsrechten werden
Gebühren nach der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben. (2) Sind
Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene halbe Stunde
für Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen
des höheren
Dienstes
30,50
Euro des gehobenen
Dienstes 23,50
Euro
des
mittleren
Dienstes 17,00 Euro
erhoben, soweit für Gebühren einzelner Tarifstellen der
Anlage kein Gebührensatz bestimmt ist. (3) Das Gebührengesetz für das Land
Brandenburg ist ergänzend
anzuwenden.
§ 2
(1) Von der Erhebung von Gebühren nach den
Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 3 kann entsprechend § 6 des Gebührengesetzes für
das Land Brandenburg auf Antrag im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn die
Benutzung wissenschaftlichen, orts- und heimatkundlichen Forschungen dient und
nicht in überwiegend privatem oder gewerblichen Interesse liegt. (2) Von einer
Erhebung von Gebühren kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder vollständig
abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten oder aus anderen
Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv vom 26.
Januar 2000 (GVBl. II S. 53) außer Kraft.
Potsdam, den 14. Feburar 2006
Die
Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka
Anlage zur Gebührenordnung für das Brandenburgische
Landeshauptarchiv vom 14. Februar 2006
Gebührentarif zur Gebührenordnung für das
Brandenburgische Landeshauptarchiv
|
Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühren in
Euro |
|
1. |
Einsichtnahme in Findhilfsmittel und Archivalien,
Recherche
|
|
|
1.1 |
Persönliche
Einsichtnahme |
|
|
1.1.1 |
Tag |
4,00 |
|
1.1.2 |
5
Tage |
16,50 |
|
1.1.3 |
20
Tage |
55,00 |
|
1.2 |
Schriftliche
Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und Findhilfsmitteln
oder in der Literatur erfordern
je
angefangene 1/2 Stunde |
20,00 |
|
1.3 |
Ermittlung
von Archivalien oder Literatur für die Durchführung von Verfilmungs- und
Kopieraufträgen oder für sonstige Nutzungszwecke
je
angefangene 1/2 Stunde
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3: Auf
Antrag kann eine Gebührenermäßigung bzw. befreiung gewährt
werden, wenn die Benutzung wissenschaftlichen oder orts- und
heimatkund-lichen Forschungen dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichem Interesse liegt. |
20,00
|
|
1.4 |
Beglaubigung
je
Dokument |
3,00 |
|
1.5 |
Erstellung
von Ausfertigungen
je Dokument |
7,00 |
|
2. |
Reprografische Arbeiten
|
|
|
2.1 |
Grundgebühr
je Einheit (Akte, Urkunde, Plan, Karte, Buch usw.), aus der Aufnahmen
gefertigt werden |
1,00 |
|
2.2 |
Papierkopien
schwarz-weiß (Fotokopien, Reader-printerkopien,
Scannerkopien) |
|
|
2.2.1 |
- DIN-A
4-Fotokopie/Readerprinterkopie/Scannerkopie |
0,50 |
|
2.2.2 |
- DIN-A
4-Readerprinterkopie in Selbstbe-dienung |
0,25 |
|
2.2.3 |
- DIN-A
3-Fotokopie/Readerprinterkopie/ Scannerkopie |
0,70 |
|
2.2.4 |
-
DIN-A 2-Fotokopie |
0,90 |
|
2.3 |
Mikrofilm:
Negativ Format 35 mm |
|
|
2.3.1 |
-
Halbformat |
0,45 |
|
2.3.2 |
-
Vollformat |
0,80 |
|
2.4 |
Schwarz-Weiß-Fotoarbeiten |
|
|
2.4.1 |
-
Kleinbild 24x36 mm Negativ/Dia |
2,50 |
|
2.4.2 |
- Rollfilm
6x7 cm Negativ/Dia |
6,00 |
|
2.4.3 |
- Planfilm
9x12 cm Negativ |
8,00 |
|
2.4.4 |
-
Vergrößerungen Fotopapier 10x15 cm |
3,00 |
|
2.4.5 |
-
Vergrößerungen Fotopapier 13x18 cm |
5,50 |
|
2.4.6 |
-
Vergrößerungen Fotopapier 18x24 cm |
7,50 |
|
2.4.7 |
-
Vergrößerungen Fotopapier 24x30 cm |
9,50 |
|
2.4.8 |
-
Vergrößerungen Fotopapier 30x40 cm |
11,50 |
|
2.5 |
Color-Fotoarbeiten |
|
|
2.5.1 |
-
Kleinbild Negativ/Dia |
4.00 |
|
2.5.2 |
Rollfilm
6x7 cm Negativ/Dia |
8,50 |
|
2.6 |
Kopierung
auf digitale Medien (Speicherung) |
|
|
2.6.1 |
- Erste
Datei einer Medieneinheit |
10,00 |
|
2.6.2 |
- Jede weitere Datei einer Medieneinheit (Eine Datei
entspricht einer digitalen Aufnahme) |
|
|
2.6.2.1 |
-
Scannerkopie |
0,60 |
|
2.6.2.2 |
Digitalaufnahme
(Spezialaufnahme) |
3.00 |
|
2.7 |
Vorbereitungsarbeiten bei aufwändigen oder schwierigen Aufnahmen
je angefangene ½ Stunde |
20,00
|
|
2.8 |
Für
Spezialarbeiten, soweit sie entsprechend den Möglichkeiten vorgenommen
werden können, kann eine dem Aufwand an Arbeitszeit und Material
entsprechende Gebühr vereinbart werden. |
|
|
3 |
Einräumung von Nutzungsrechten
|
|
|
3.1 |
Film,
Fernsehen, Tonwiedergabe |
|
|
3.1.1 |
- Verwendung einer zur
Verfügung gestellten Vorlage
je angefangene Sendeminute |
25,00 bis 250,00
|
|
3.1.2 |
Wiederholungssendung |
50 % der
Erstberechung |
|
3.2 |
Wiedergabe
im Druck oder auf elektronischen Speichermedien |
|
|
3.2.1 |
- Auflage
bis 150 Stück |
5,00 bis
25,00 |
|
3.2.2 |
- Auflage
151 bis 5 000 Stück |
25,00 bis
250,00 |
|
3.2.3 |
- Auflage über
5 000 Stück
je verwendete Vorlage |
60,00 bis 500,00 |
|
3.2.4 |
- Neuauflagen
je verwendete Vorlage |
wie Erstauflage |
|
3.3 |
Verwendung
von Einzelaufnahmen für gewerbliche Zwecke |
|
|
3.3.1 |
-
Verwendung für Werbezwecke
je verwendete Vorlage |
25.00 bis 75,00 |
|
3.3.2 |
-
Verwendung für Baugutachten
je verwendete Vorlage |
25,00 bis 75,00 |
|
3.4 |
Online-Publikation
je verwendete Vorlage |
25,00 bis 500,00 |
|
|
Anmerkung zu Tarifstelle 3: Auf Antrag kann eine
Gebührenermäßigung bzw. befreiung gewährt werden, wenn die
Benutzung wissenschaftlichen oder orts- und heimatkundlichen Forschungen
dient und nicht in überwiegend privatem oder
gewerblichem Interesse liegt. |
|
|
4 |
Besondere Leistungen
|
|
|
4.1 |
Vorbereitung und Beaufsichtigung von Foto- oder Filmaufnahmen von
Archivalien in den Räumen des Archivs
je angefangene 1/2 Stunde |
20,00 |
|
4.2. |
Vorbereitung von Archivalien oder Filmen zur Verfilmung oder
Duplizierung außerhalb des Archivs
je angefangene 1/2 Stunde |
20,00 |
Erläuterungen und Hinweise
Zu
2.7 und 2.8 (Vorbereitungsarbeiten, Spezialarbeiten):
Einige aufwändige oder
schwierige Reproduktionsarbeiten der Bildstelle erfordern eine besondere
Vorbereitung, für die zusätzlich zu den Gebühren nach 2.2 bis 2.6 eine besondere
Bearbeitungsgebühr zu erheben ist:
- Karten, Pläne, Plakate etc. im Format größer als DIN A3, die
in mehreren Teilen aufgenommen werden müssen:
pro
Vorlage 20,00
- Ausschnittaufnahmen aus Karten und Plänen:
nach Zeitaufwand, mindestens pro
Vorlage 20,00
- Aufnahmen von Siegeln oder
von Urkunden mit Siegeln (Gesamtaufnahme) auf Rollfilm 6x7 cm oder
als Digitalaufnahme (für Aufnahmen von Urkunden ohne Wiedergabe der Siegel)
fallen dagegen keine besonderen Gebühren an:
pro Vorlage 20,00
- Scannen von Negativ- und Positivfilmen:
pro Einzelbild 20,00
- Digitale Nachbereitung von Aufnahmen (z.B.
Tonwertkorrektur, Korrektur von Moiré und anderen Störfaktoren), bitte auf dem
Auftrag vermerken:
nach Zeitaufwand,
mindestens pro Vorlage 20,00
- Aufnahmen
und Ausdrucke im Verhältnis 1:1 zur Vorlage (z. B. bei Karten) sind aus
technischen Gründen nicht zu garantieren.
Die Bildstelle des Landeshauptarchivs (0331-5674-130) steht gerne für
weitere Auskünfte zu aufwandabhängigen Gebühren und für eine Beratung zu
technischen Fragen der Aufnahmeverfahren zur
Verfügung.

Lesesaalordnung für das Brandenburgische
Landeshauptarchiv (unveröffentlicht)
Auf Grund von § 3
Abs. 7 der Brandenburgischen Landeshauptarchiv-Benutzungsordnung vom 17. Februar
2000 (GVBl. II S. 59) werden für die Lesesäle des Brandenburgischen
Landeshauptarchivs ergänzend zu den Bestimmungen der Benutzungsordnung folgende
Bestimmungen erlassen:
1. Arbeit im Lesesaal
Archivgut,
Findhilfsmittel und Literatur aus der Dienstbibliothek dürfen - mit Ausnahme der
in § 6 der Benutzungsordnung geregelten Fälle - nur in den Lesesälen des
Brandenburgischen Landeshauptarchivs während der Öffnungszeiten benutzt werden.
2. Vorlage der Findhilfsmittel und Bestellung der
Archivalien
(1) Findhilfsmittel und Archivalien
werden nach Genehmigung des Benutzungsantrages vorgelegt, ohne daß Anspruch auf
eine vom Benutzer gewünschte Zeit besteht.
(2) Die Bestellung von Archivalien
erfolgt auf den dafür vorgesehenen Bestellzetteln, die gesondert für jede
einzelne Archivalieneinheit mit einer Durchschrift auszufüllen sind.
(3) Bestell- bzw. Ausgabezeiten für
Archivalien sowie die Anzahl der pro Tag zur Verfügung gestellten
Archivalieneinheiten werden durch Aushang in den Benutzersälen bekannt gegeben.
Bei Bestellung von Archivalien, deren Benutzung aus Datenschutzgründen nur unter
Auflagen (Aktendurchsicht) erfolgt, ist eine gesonderte Absprache mit dem
jeweiligen Bestandsverwalter erforderlich.
(4) Während des Spätdienstes kann
lediglich die Benutzung bereits vorliegender Archivalien bzw. die Einsichtnahme
in die Bestandsübersicht und (in begrenztem Maße) in Findhilfsmittel
erfolgen.
3. Benutzung der Archivalien
(1) Der Benutzer trägt (deutlich
lesbar) das Datum der Benutzung und seinen Namen in das in jeder
Archivalieneinheit befindliche Benutzerblatt auch bei wiederholter Benutzung
ein.
(2) Archivgut ist wertvolles Kulturgut
und dementsprechend sorgfältig zu behandeln. Der Benutzer ist verpflichtet, die
innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu
verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden. Insbesondere ist es
untersagt, An- und Ausstreichungen, Randbemerkungen und andere Eintragungen
vorzunehmen, Unterlagen durchzupausen oder Archivalien als Schreibunterlage zu
benutzen.
(3) Unstimmigkeiten in der
Blattzählung, Verheftungen oder festgestellte Beschädigungen sind dem
Benutzerdienst zu melden. In keinem Fall dürfen sie vom Benutzer selbst
beseitigt werden.
(4) Die vorsätzliche Beschädigung oder
die Entwendung von Archivalien und Findhilfsmitteln wird durch Entzug der
Benutzungserlaubnis geahndet und strafrechtlich verfolgt.
(5) Die Archivalien sind nach der
täglichen Benutzung in ordnungsgemäßem Zustand in das dafür vorgesehene Regal zu
legen bzw. den Mitarbeitern des Benutzerdienstes zu übergeben. Die Bestellzettel
sind unten sichtbar in den Akten zu belassen.
(6) Bei Unterbrechung der Benutzung
von mehr als drei Wochen werden die Archivalien in das Magazin
zurückgegeben.
(7) Die Verwendung technischer
Hilfsmittel obliegt der Entscheidung der Mitarbeiter des Benutzerdienstes. Sie
kann versagt werden, wenn dadurch das Archivgut gefährdet oder andere Benutzer
gestört werden.
(8) Fotografieren, Filmen sowie
Scannen von Archivalien ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der
Direktor des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Für den bei Foto- und
Filmaufnahmen in den Räumen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs
entstandenen Mehraufwand kann die Erstattung der Auslagen gefordert werden.
4. Verhalten im Lesesaal
(1) In den Lesesaal dürfen nur
Arbeitsmaterialien mitgenommen werden. Mäntel, Taschen, Mappen und andere
Behältnisse sind in den dafür vorgesehenen Schränken zu verschließen. Schlüssel
sind bei den Mitarbeitern des Benutzerdienstes erhältlich. Für Garderobe, Geld
und Wertsachen kann keine Haftung übernommen werden.
(2) Jeder Benutzer hat sich im
Lesesaal so zu verhalten, daß andere Benutzer nicht gestört werden. Gespräche
sind auf das notwendige Maß zu beschränken und, wenn nicht vermeidbar, leise zu
führen. Die Benutzung von Mobilfunktelefonen ist nicht gestattet.
(3) Essen, Trinken und Rauchen sind im
Lesesaal nicht gestattet.
(4) Den Anweisungen des
Benutzerdienstpersonals zur Vermeidung von Störungen und zum Schutz der
Archivalien ist Folge zu leisten. Die Mitarbeiter haben das Recht, sich zur
Vermeidung von Archivaliendiebstählen in Einzelfällen die mitgeführten
Materialien vorzeigen zu lassen.
5. Benutzung der Bibliothek des Brandenburgischen
Landeshauptarchivs
(1) Die Archivbibliothek und die im
Lesesaal vorhandene Handbibliothek sind Bestandteile einer Präsenzbibliothek und
stehen dem Benutzer im Rahmen der Benutzungserlaubnis und der Bibliotheksordnung
des Brandenburgischen Landeshauptarchivs zur Verfügung.
(2) Die Inanspruchnahme der
Archivbibliothek erfolgt durch Vermittlung der Mitarbeiter des
Benutzerdienstes.
6. Reproduktionen
(1) Die Bestellung von Reproduktionen
erfolgt auf den dafür vorgesehenen Formularen deutlich lesbar in Druckschrift.
(2) Terminliche Verpflichtungen können
nicht übernommen werden. Eine Sofortkopierung ist in Ausnahmefällen und bei
geringer Stückzahl möglich, sofern konservatorische und arbeitsorganisatorische
Gründe dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Anzahl der Reproduktionen kann
den jeweiligen technischen und personellen Bedingungen entsprechend begrenzt
werden. Die Begrenzung wird durch Aushang oder auf andere geeignete Art
bekanntgegeben.
7.
Schlußbestimmungen
Die
Lesesaalordnung tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2000 in Kraft.
Potsdam, den 12.
Juli 2000
Dr.
Neitmann Direktor

|